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Deutschland

Transplantationsgesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 04.09.2007 (BGBl. I S. 2206)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2026 (BGBl. I S. 143) m.W.v. 01.06.2026

Abschnitt 1

§ 1Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1aBegriffsbestimmungen

§ 2Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespendeausweise

§ 2aRegister für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende

Abschnitt 2

§ 3Entnahme mit Einwilligung des Spenders

§ 4Entnahme mit Zustimmung anderer Personen

§ 4aEntnahme bei toten Embryonen und Föten

§ 5Nachweisverfahren

§ 6Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders

§ 7Datenverarbeitung, Auskunftspflicht

Abschnitt 3

§ 8Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern

§ 8aLebendspendekommissionen

§ 8bEntnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen

§ 8cEntnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen

Abschnitt 3a

§ 8dEntnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung

§ 8eBesondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen

§ 8fUntersuchungslabore

§ 8gMeldung bestimmter Gewebeeinrichtungen

Abschnitt 4

§ 9Zulässigkeit der Organentnahme und -übertragung, Vorrang der Organspende

§ 9aEntnahmekrankenhäuser

§ 9bTransplantationsbeauftragte

§ 9c(weggefallen)

§ 10Transplantationszentren

§ 10aOrgan- und Spendercharakterisierung, Transport von Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport

§ 11Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle

§ 12Organvermittlung, Vermittlungsstelle, Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende

§ 12aAngehörigenbetreuung

Abschnitt 5

§ 13Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

§ 13aDokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung

§ 13bMeldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben

§ 13cRückverfolgungsverfahren bei Geweben

§ 14Datenschutz

§ 15Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

Abschnitt 5a

§ 15aZweck des Transplantationsregisters

§ 15bTransplantationsregisterstelle

§ 15cVertrauensstelle

§ 15dFachbeirat

§ 15eDatenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle

§ 15fDatenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle

§ 15gDatenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch

§ 15hAufbewahrungs- und Löschungsfristen

§ 15iVerordnungsermächtigungen

Abschnitt 5b

§ 16Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen

§ 16aVerordnungsermächtigung

§ 16bRichtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung

Abschnitt 6

§ 17Verbot des Organ- und Gewebehandels

Abschnitt 7

§ 18Organ- und Gewebehandel

§ 19Weitere Strafvorschriften

§ 20Bußgeldvorschriften

Abschnitt 8

§ 21Zuständige Bundesoberbehörde

§ 22Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

§ 23Bundeswehr

§ 24

§ 25Übergangsregelung

§ 26

Amtliche Anmerkung

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S. 48).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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